Überwachung und Beratung
durch Arbeitsschutzbehörden
und Berufsgenossenschaften

Blindgänger

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Staatliche Arbeitsschutzbehörden haben die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.

Für die meisten Bauunternehmen ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) die zuständige Berufsgenossenschaft, die für diese Betriebe die oben beschriebenen Überwachungs- und Beratungsaufgaben wahrnimmt.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften können auf Grundlage des Sozialgesetzbuches § 19 Abs. 1 SGB VII im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII und zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen haben.

Bei Gefahr im Verzug sind die Aufsichtspersonen berechtigt, eine sofort vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu erlassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine nicht sach- und fachgemäße Erkundung und/oder ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe vorliegt!

Derartige Anordnungen führen im Regelfall zu einer Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VOB/B durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

Ist die Situation in Bezug auf Kampfmittel nicht eindeutig geklärt, so ist insbesondere für die Bauunternehmen die Einbindung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder der zuständigen Berufsgenossenschaft (in der Regel die BG BAU) dringend anzuraten.

Kann bei einem begründeten Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln eine ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe nicht vorgelegt werden und besteht Gefahr im Verzug, so müssen staatliche Arbeitsschutzbehörden/Berufsgenossenschaften eine Stilllegung der Arbeiten im gefährdeten Baustellenbereich anordnen (Baustopp).