Pflichten: Bauunternehmer

schweres Baugerät in Berlin vor den Roten Rathaus

1.4

Unternehmer dürfen die Bauarbeiten erst aufnehmen, wenn ihnen bei einem öffentlichen Bauauftrag eine Bestätigung nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.18 VOB/C bzw. bei einem privaten Auftraggeber eine gleichwertige ordnungsgemäße „Kampfmittelfreigabe“ vorliegt. Der Bauunternehmer ist auch nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes verpflichtet, (zusätzliche) Erkundungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, da die Gefährdung nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt, sondern durch den Bauherrn/Auftraggeber zu verantworten ist.

Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist nur speziell geschulten und zugelassenen Fachunternehmen nach § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführung von Sondierungsbohrungen als Hilfsleistung im Rahmen der Kampfmittelerkundung. Die „Kampfmittelfreigabe“ muss durch eine autorisierte Fachstelle/-behörde bzw. ein autorisiertes Fachunternehmen - beauftragt durch den Bauherrn - ausgestellt werden.

Im Falle der Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Kampfmittelfreigabe sollte unverzüglich – schon aus Gründen des Arbeitsschutzes - eine Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B und eine Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VOB/B an den Auftraggeber übermittelt werden. Hierbei ist die Schriftform mit Zugangsnachweis nicht nur zu empfehlen, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung!

Im Falle des Vermutens bzw. Antreffens von Kampfmitteln sind unverzüglich die Bauarbeiten einzustellen (Kap. 12). Weiterhin sind unverzüglich eine Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B und eine Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VOB/B schriftlich an den Auftraggeber zu übermitteln.

Sollten trotz ordnungsgemäßer Freigabe im Zuge der Bauarbeiten Kampfmittel angetroffen werden (sog. Zufallsfunde), ist die Arbeit sofort einzustellen, die Baustelle sofort gegen Zutritt zu sichern, dann zu verlassen und die Polizei zu verständigen (Kap. 12).

Grundsätzlich besteht eine Aufklärungs- und Unterweisungspflicht hinsichtlich der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gegenüber allen eigenen Mitarbeitern, die auf der Baustelle tätig sind (§§ 4; 12 ArbSchG). Diese Unterweisung ist entsprechend zu dokumentieren.

Unternehmer müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren für die Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Unternehmer, die auf der Baustelle tätig werden, hinsichtlich dieser Gefahren angemessene Anweisungen erhalten haben. Die Unternehmerpflichten des einzelnen Unternehmers bleiben hierbei unberührt.