Staatliche Vorgaben:
Bauordnungsrecht - Landesbauordnungen

Baustelle auf Flughafen mit Flugzeug

3.1

In allen 16 Bundesländern enthält die jeweilige Landesbauordnung entsprechend der vereinheitlichten Musterbauordnung grundsätzliche Vorgaben, wonach durch Bauarbeiten jeder Art das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden dürfen (§ 3 Abs.1 Musterbauordnung) und Baustellen so einzurichten sind, dass durch bauliche Anlagen Gefahren nicht entstehen können (§ 11 Abs.1 Musterbauordnung). Auch, wenn dies von Bundesland zu Bundesland etwas abweichend nach Paragrafenvorgabe und Wortlaut geregelt wird, steht im Kern die Aussage, dass die Bauordnungen der Sicherheit und damit der Gefahrenabwehr größte Priorität einräumen! Damit wird bereits durch das öffentliche Baurecht (indirekt und doch eindeutig) vorgeschrieben, dass jeder Bauherr grundsätzlich sicherstellen muss, dass im Zuge der Bauarbeiten keine Kampfmittel (mehr) angetroffen werden können.

Auch nach einer den Regeln der Technik entsprechenden fachgerechten Untersuchung, ggf. auch nach erfolgter Kampfmittelfreigabe, kann ein Restrisiko (z.B. Zufallsfund) nicht immer vollständig ausgeschlossen werden. Es gilt jedoch: Die Untersuchung muss so konzipiert und durchgeführt werden, dass Restrisiken - unter Berücksichtigung der festgestellten Kampfmittelbelastung - soweit minimiert werden, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist. Je umfassender die Untersuchung, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit der Minimierung von Gefahren! Deshalb ist der Bauherr/Auftraggeber verpflichtet, entsprechende regelgerechte Untersuchungen bzgl. der Belastung des Baubereichs mit eventuellen Kampfmitteln zu veranlassen!

Die Betonung liegt dabei auf dem Begriff „Baubereich“. Dieser umfasst unter Umständen nicht nur Baugrube und Baustelle, sondern auch alle angrenzenden benachbarten Bereiche, die durch die Baumaßnahme, z.B. durch das Einbringen von Ankern, beeinflusst werden. Die Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis fachgerechter Kampfmittelerkundung sowie das richtige Verhalten beim Verdacht/Antreffen von Kampfmitteln finden sich zum Teil in gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben der 16 Bundesländer, zum Teil auch im Allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht. Die länderspezifischen „Kampfmittelverordnungen“ enthalten meist dezidierte „Gebrauchsanweisungen“ für den Umgang mit der Kampfmittelproblematik. Deren Beachtung ist zur Vermeidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfes unerlässlich.