Staatliche Vorgaben:
Zivilrechtliche Vorgaben

Baustelle auf Flughafen mit Flugzeug

3.2

Das Zivilrecht gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger, wenn dieser mindestens fahrlässig – also schuldhaft - einen Schaden an Leib, Leben oder Gegenständen herbeigeführt hat, §§ 823 ff.; 276; 278; 831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die schädigende Handlung (= Herbeiführen bzw. Nichtverhindern einer Explosion bzw. Detonation) kann auch in einem Unterlassen liegen: Wenn der Grundstückseigentümer und/oder Bauherr/Auftraggeber das Baugrundstück samt Baubereich nicht fachgerecht vor jeglicher Baumaßnahme auf Kampfmittelbelastungen überprüfen lässt – und bei fortbestehendem Verdacht auch die Bauarbeiten weiterhin fortsetzen lässt – oder der Auftragnehmer beim Verdacht auf das Vorliegen oder dem Antreffen von Kampfmitteln nicht die unbedingt gebotenen Schritte unternimmt.