Staatliche Vorgaben:
Strafrechtliche Vorgaben

Baustelle auf Flughafen mit Flugzeug

3.3

Wenn eine Explosion ausgelöst wird, dann ist Strafgesetzbuch § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) einschlägig. Diese Strafnorm muss jedem Baubeteiligten bekannt sein!

Sie lautet:

  1. Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
  3. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
  4. .......
  5. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinter dieses Spezialgesetz des § 308 StGB treten die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte der
§§ 222; 229 StGB zurück. Aber auch bei nicht erfolgender Explosion kann eine Strafbarkeit wegen bloßer Gefährdung gem. § 319 StGB (Baugefährdung) gegeben sein, wenn die Regeln der Technik zum Umgang mit Kampfmitteln nicht beachtet werden:

  1. Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. ........
  3. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine dieser Regeln der Technik ist in VOB Teil C der Abschnitt 0.1.18 der ATV DIN 18299. Hier ist eindeutig die Verpflichtung des Auftraggebers festgeschrieben, dass „nach den Erfordernissen des Einzelfalls“ (d.h., immer dann, wenn nicht mit Sicherheit eine Kampfmittelbelastung ausgeschlossen werden kann) eine „Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.“ vorzulegen ist. Weiterhin sind die technischen Vorgaben der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) sowie die DGUV I 201-027 als Regeln der Technik anzuwenden. In diesen Richtlinien werden u.a. die tatsächlichen Voraussetzungen geregelt, die für eine ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe (Begriffsklärung in Kap. 1.1) notwendig sind. Im Falle einer Historisch-genetischen Rekonstruktion (HgR-KM) ist auf die Plausibilität des Gutachtens zu achten. Ist das Gutachten (noch) nicht plausibel bzw. bleibt ein Verdacht der Unvollständigkeit der HgR-KM, so ist von Auftraggeber- bzw. Bauherrenseite für weitere Aufklärung zu sorgen.

An dieser Stelle sei noch einmal betont, dass Bauunternehmen nicht über das spezifische Fachwissen verfügen, um die entsprechenden Gutachten bzgl. Plausibilität und Vollständigkeit final beurteilen zu können. Werden jedoch offensichtliche Mängel im Gutachten erkannt, so sind Bedenken gemäß §4 Abs. 3 VOB/B anzumelden.