Kampfmittelfreigabe -
Erklärung und Einordnung

1.1

Das vorliegende Merkblatt „KAMPFMITTELFREI BAUEN“ setzt – wie der Titel schon sagt - den Fokus auf sichere Bauarbeiten, d.h. den Umgang mit der Kampfmittelproblematik in der Baustellenpraxis. Deshalb kommt der sog. Kampfmittelfreigabe vor Baubeginn eine zentrale Rolle zu.

Im Zusammenhang mit der Kampfmittelproblematik werden von den Beteiligten Begrifflichkeiten zum Teil unterschiedlich verwendet. Das liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die Bewertung der Risiken aus Kampfmitteln nicht nur unter dem Aspekt einer nachfolgenden baulichen Nutzung erfolgt, sondern beispielsweise auch der allgemeinen Sicherung von Flächen und einer planmäßigen Kampfmittelräumung ohne direkten Baubezug dient. In der Baupraxis führt dies häufig zu Unklarheiten und Missverständnissen.

Um den Umgang mit den für den Baubeginn unerlässlichen Kampfmittelfreigaben für die Baubeteiligten verlässlicher zu gestalten, werden deshalb in der nachfolgenden Übersicht die Begriffe „Frei von Kampfmittelverdacht“ und „Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“ definiert und in den Kontext der „Kampfmittelfreigabe“ im Sinne des vorliegenden Merkblatts eingeordnet.

Hinweis für die Baupraxis - Feststellung und Bescheinigung vor Beginn der Bauarbeiten:

Da Bauunternehmen keine Experten auf dem Gebiet der Kampfmittelerkundung, Kampfmittelräumung sowie der Erstellung und Beurteilung der entsprechenden Gutachten und Schriftstücke sind, benötigen sie mit ausreichendem Vorlauf zu den Bauarbeiten eine ordnungsgemäße, d.h. qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Kampfmittelfreigabe (Kampfmittelfreigabebescheinigung) dahingehend, dass mit den Bauarbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Diese Bestätigung muss u.a. unter Berücksichtigung der zu tätigenden Bauarbeiten (Bauverfahren, Eingriffstiefen etc.) und mit eindeutiger Angabe der Bereiche, für die diese Kampfmittelfreigabe gilt, ausgestellt werden (Baubereich – siehe Glossar Kap. 15). Pauschale Aussagen, wie z.B. „Durchführung der Arbeiten mit der gebotenen Vorsicht“ oder ähnliche diffuse, einschränkende Formulierungen sind nicht ausreichend, um unmittelbar mit den Bauarbeiten beginnen zu können (siehe u.a. Kap. 10).

VARIANTEN DER KAMPFMITTELFREIGABE

„Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“

Kampfmittelfreiheit beschreibt die Situation kampfmittelbelasteter Grundstücke (d.h. Bestätigung Kampfmittelverdacht) nach erfolgten Kampfmittelräum- und Beseitigungsarbeiten.

Im Ergebnis ist die eindeutige und verbindliche Bestätigung der „Kampfmittelfreiheit“ im Sinne einer ordnungsgemäßen Kampfmittelfreigabe als zwingende Voraussetzung für den unmittelbaren Baubeginn zu erteilen. Die „Kampfmittelfreiheit“ wird nach Abschluss der Arbeiten oder erfolgter Absuche unter Hinweis auf das Räumziel und die eingesetzte Technik erklärt. Das Räumziel für Baumaßnahmen ist im Sinne des Merkblatts „KAMPFMITTELFREI BAUEN“ zwingend die „Kampfmittelfreiheit - ohne Einschränkungen“, denn die Flächen werden sowohl im Zuge der Bauarbeiten als auch durch die spätere Nutzung dauerhaft beansprucht.

Ordnungsgemässe Kampfmittelfreigabe - qualifiziert, verbindlich, eindeutig und einschränkungsfrei!

Für die Baupraxis ist die Verwendung des übergeordneten Begriffs der sog. „Kampfmittelfreigabe“ üblich. Dieser wird im Sinne einer allgemeinen Feststellung für die oben erläuterten Begrifflichkeiten „Frei von Kampfmittelverdacht“ bzw. „Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“ verstanden und deshalb in diesem Merkblatt entsprechend verwendet.

ZULÄSSIGER HINWEIS AUF SOG. ZUFALLSFUNDE

Die Anmerkung in der Kampfmittelfreigabe (sinngemäß): „Es wird darauf hingewiesen, dass trotz fachgerechter Untersuchung und Beräumung nach dem aktuellen Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben nicht auszuschließen ist, dass sich auf den untersuchten Grundstücken weiterhin Kampfmittel befinden (sog. Zufallsfunde).“ ist zulässig und gilt dabei nicht als Einschränkung. Mit dieser Anmerkung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass z.B. aufgrund von physikalischen Grenzen der technischen Erkundungsverfahren und einer eventuell untypischen bzw. nicht zu erwartenden Lage des Kampfmittels derartige Zufallsfunde auftreten können.

Die wesentlichen Begrifflichkeiten zur Thematik sind im Glossar (Kap. 15) ausführlich wiedergegeben.