Glossar - Erläuterungen zu wichtigen Begriffen

Geräumte Kampfmittel

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Baustelle

Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt

 

Baubereich

Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann (z.B. durch Ankerarbeiten, relevante Erschütterungen). Zum Baubereich können auch Nachbargrundstücke und Bereiche gehören, die nicht im unmittelbaren Einflussbereich des Grundstückseigentümers/Bauherrn/Auftraggebers liegen. Hier gestaltet sich eine Kampfmittelerkundung deshalb i.d.R. aufwändiger und komplizierter als auf dem eigenen Grundstück. Die ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe muss also immer für den gesamten Baubereich gelten!

 

Historische Erkundung und Historisch-genetische Rekonstruktion (HgR-KM)

Dem bestehenden Verdacht auf Kampfmittelbelastung ist konkret durch eine Historisch-genetische Rekonstruktion der Kampfmittelbelastung (HgR-KM) nachzugehen. Dabei sind u.a. Standortchroniken und Verursachungsszenarien zu erarbeiten sowie Informationen zu bereits durchgeführten Kampfmittelräumungen oder Baumaßnahmen zu beschaffen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und deren nachvollziehbarer Dokumentation wird die Bewertung der möglichen Kampfmittelbelastung der untersuchten Fläche vorgenommen. Innerhalb dieses Prozesses kommt den Fachbehörden bzw. den zugelassenen Unternehmen eine Schlüsselposition zu.

 

Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (Legaldefinition gem. § 276 BGB). Man unterscheidet die leichte bzw. grobe Fahrlässigkeit. § 308 StGB kennt mit dem Begriff der „Leichtfertigkeit“ eine gesteigerte grobe Fahrlässigkeit. Liegt Leichtfertigkeit vor und führt eine darauf zurückzuführende Explosion zum Tod eines Menschen, so kann der leichtfertig handelnde oder unterlassende Verantwortliche mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden!

 

Fundmunition: siehe Kampfmittel

 

Gefährdungsabschätzung

Mit der Gefährdungsabschätzung wird das Gefährdungspotential abschließend bewertet. Die Gefährdungsabschätzung hat zum Ziel, eine Kampfmittelverdachtsfläche (KMVF) entweder aus dem Verdacht zu entlassen oder als kampfmittelbelastete Fläche (KMBF) zu deklarieren.

 

Kampfmittel

Kampfmittel sind gewahrsamlos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Stoffe und Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Explosivstoffe oder chemische Kampf-, Nebel-, Brand-, Reiz- oder Rauchstoffe enthalten; außerdem Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen. Hierzu zählen u.a. sog. „Blindgänger“, d.h. nach dem Abwurf nicht explodierte Bomben. Kampfmittel, die dieser Definition entsprechen, werden in anderen Dokumenten auch als Fundmunition bezeichnet (z. B. SprengG).

 

Ergebnis: „Frei von Kampfmittelverdacht“

Der Verdacht auf Kampfmittel hat sich mit hinreichender Sicherheit für die zu untersuchende Fläche nach erfolgter historischer Erkundung (ggf. Historisch-genetische Rekonstruktion der Kampfmittelbelastung - HgR-KM) bzw. nach erfolgter technischer Erkundung (keine Verdachtspunkte) nicht bestätigt. Das Ergebnis „Frei von Kampfmittelverdacht“ ist durch ein entsprechend aussagekräftiges und in seiner finalen Beurteilung eindeutiges Gutachten mitzuteilen. Das bedeutet, das Gutachten muss für das Bauunternehmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Kampfmittelfreigabe eine qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Aussage dahingehend enthalten, dass mit den jeweiligen Bauarbeiten unmittelbar begonnen werden kann.

 

Ergebnis: „Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“

„Kampfmittelfreiheit“ beschreibt die Situation kampfmittelbelasteter Grundstücke (d.h. der Kampfmittelverdacht ist bestätigt) nach erfolgten Kampfmittelräum- und Beseitigungsarbeiten. Im Ergebnis ist die eindeutige und verbindliche Bestätigung der „Kampfmittelfreiheit“ im Sinne einer ordnungsgemäßen Kampfmittelfreigabe als zwingende Voraussetzung für den unmittelbaren Baubeginn zu erteilen. Die „Kampfmittelfreiheit“ wird nach Abschluss der Arbeiten oder erfolgter Absuche unter Hinweis auf das Räumziel und die eingesetzte Technik erklärt. Das Räumziel für Baumaßnahmen ist im Sinne des Merkblatts „KAMPFMITTELFREI BAUEN“ zwingend die „Kampfmittelfreiheit - ohne Einschränkungen“, denn die Flächen werden sowohl im Zuge der Bauarbeiten als auch durch die spätere Nutzung dauerhaft beansprucht.

 

Kampfmittelfreigabe (Kampfmittelfreigabebescheinigung)

Für die Baupraxis ist die Verwendung des übergeordneten Begriffs der sog. „Kampfmittelfreigabe“ üblich. Dieser wird im Sinne einer allgemeinen Feststellung für die oben erläuterten Begrifflichkeiten „Frei von Kampfmittelverdacht“, „Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“ verstanden und deshalb in diesem Merkblatt entsprechend verwendet (siehe auch Kap. 1.1).

Da Bauunternehmen keine Experten auf dem Gebiet der Kampfmittelerkundung, Kampfmittelräumung sowie der Erstellung und Beurteilung der entsprechenden Gutachten und Schriftstücke sind, benötigen sie mit ausreichendem Vorlauf zu den Bauarbeiten eine qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Kampfmittelfreigabe (Kampfmittelfreigabebescheinigung) dahingehend, dass mit den Bauarbeiten unmittelbar begonnen werden kann. Diese ordnungsgemäße Bestätigung muss u.a. unter Berücksichtigung der zu tätigenden Bauarbeiten (Bauverfahren, Eingriffstiefen etc.) und mit eindeutiger Angabe der Bereiche (Baubereich, s.o.), für die diese Kampfmittelfreigabe gilt, ausgestellt werden. Pauschale Aussagen, wie z.B. „Durchführung der Arbeiten mit der gebotenen Vorsicht“ oder ähnliche diffuse, einschränkende Formulierungen sind nicht ausreichend, um mit den Bauarbeiten beginnen zu können.

 

Kampfmittelräumdienst (KMRD)/ Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD)/ Munitionsbergungsdienst (MBD)

Der Kampfmittelräumdienst (KMRD/KRD), stellenweise auch als Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD/KBD) oder Munitionsbergungsdienst (MBD) bezeichnet, sind staatliche Stellen. Sie dienen der zivilen Kampfmittelbeseitigung in Deutschland.

 

Kampfmittelbelastete Flächen (KMBF)

Gebiete, für die u.a. durch historische und/oder technische Erkundung oder tatsächliche Munitionsfunde, eine Kampfmittelbelastung nachgewiesen wurde

 

Kampfmittelverdachtsflächen (KMVF)

Gebiete, auf denen durch die erfolgte historische Erkundung (HgR-KM) eine Belastung mit Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden kann

 

Räumstelle

Eine Verdachtsfläche wird zur Räumstelle, wenn Kampfmittelräummaßnahmen stattfinden, welche schon mit dem Aufsuchen (z.B. durch Sondieren) beginnen. Unter dem Begriff Räumstelle werden sowohl die mit Kampfmitteln belasteten und zu räumenden Flächen und Einzelfundstellen als auch zusätzliche Flächen, die zur Abwicklung der Räummaßnahme benötigt werden, verstanden. Auf der Räumstelle trägt die „Verantwortliche Person“ gem. § 19 SprengG die Verantwortung. Bei sämtlichen Arbeiten sind die spezifischen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten, konkret sind bauliche und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Splitterschutz, Zugangskontrollen) zu treffen, um eine Gefährdung für das Baustellenpersonal und Dritte zu verhindern.

 

Räumung der Kampfmittel

Herstellen der Räumfähigkeit der Fläche, Orten der Kampfmittel, z.B. durch Flächensondierung, Bohrlochsondierung, Georadar sowie Freilegen, Identifizieren, Bergen, Abtransport und Vernichtung. Die Grundlage für die Kampfmittelräumung ist ein Räumkonzept. Ausschließlich qualifizierte Fachfirmen/staatliche Stellen dürfen die Räumung der Kampfmittel durchführen.

 

Störpunkt/Störkörper (Anomalie)

Unter Anomalie wird die Abweichung von der zu erwartenden Regel bei der geophysikalischen Detektion, also der Untersuchung von Flächen/Punkten in der Regel mittels elektromagnetischer und/oder magnetischer Verfahren und/oder Georadar, verstanden. Die Abbildung der Anomalie in der geophysikalischen Detektion wird als Störpunkt bezeichnet. Sog. Störkörper sind Objekte, welche diese Anomalie verursachen.

 

Technische Erkundung

Ergibt die Historisch-genetische Rekonstruktion der Kampfmittelbelastung (HgR-KM) einen hinreichenden Verdacht auf eine Kampfmittelbelastung, ist zur konkreten Gefährdungsabschätzung eine technische Erkundung durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst/Kampfmittelräumdienst oder durch eine zugelassene Kampfmittelräumfirma durchzuführen. Bei der technischen Erkundung kommen geophysikalische Verfahren (elektromagnetische und/oder magnetische Verfahren und/oder Georadar) auf den Kampfmittelverdachtsflächen (KMVF) zur Anwendung. Darüber hinaus werden durch das Anlegen, die Untersuchung und Räumung von repräsentativen Testfeldern wesentliche Daten für die Gefährdungsabschätzung und die Ausschreibung der Kampfmittelräumung gewonnen.

 

Zufallsfund

Zufallsfunde können aufgrund von physikalischen Grenzen der i.d.R. zum Einsatz kommenden elektromagnetischen Verfahren, magnetischen Verfahren und Georadar sowie einer für den Verdachtsfall untypischen Lage des Kampfmittels auftreten. Als Zufallsfund bezeichnet man auch Kampfmittel, die aufgrund der früheren Nutzung und Geschichte der betrachteten Fläche nicht zu erwarten waren. Zufallsfunde können generell niemals ausgeschlossen werden.