Kampfmittelerkundung und Kampfmittelräumung:
Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)

8.1

Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) erarbeitete als Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung - BFR KMR. Diese gelten insbesondere für die Planung und Ausführung der Erkundung sowie für die Bewertung und Räumung von Kampfmitteln auf Bundesliegenschaften im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA), des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Die BFR KMR, deren Verwendung auch außerhalb der Zuständigkeit des Bundes allen Beteiligten ausdrücklich zu empfehlen ist, beinhalten u.a. neben methodischen Ansätzen für die fachgerechte Planung und Erkundung kampfmittelverdächtiger Flächen (KMVF) auch Empfehlungen zur Räumung kampfmittelbelasteter Flächen (KMBF).

Broschüre BFR KMR

Die in den BFR KMR beschriebenen Methoden der Kampfmittelräumung sind als „Stand der Technik“ anzusehen.

Konkret wird hier mit einem 3-stufigen Phasenschema die methodische Vorgehensweise beschrieben, welche erforderlich ist, um die technischen Anforderungen an eine Kampfmittelräumung sach- und fachgerecht erfüllen zu können.

Bei diesen drei Phasen handelt es sich um:

  • Phase A
    „Historische Erkundung der möglichen Kampfmittelbelastung und Bewertung“
  • Phase B
    „Technische Erkundung der möglichen bzw. festgestellten Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung“
  • Phase C
    C1 „Räumkonzept, Ausschreibung und Vergabe der Leistungen“
    C2 „Räumung, Abnahme und Dokumentation“

Nachfolgend werden die einzelnen Phasen allgemein sowie im Hinblick auf Arbeitsschwerpunkte/Ergebnisse und baupraktische Bedeutung kurz beschrieben.

Phase A: „HISTORISCHE ERKUNDUNG DER MÖGLICHEN KAMPF­MITTEL­BELASTUNG UND BEWERTUNG“ IN ANLEHNUNG AN BFR KMR

Für die Erfassung der tatsächlichen Kampfmittelbelastung und deren Erstbewertung ist eine historisch orientierte Untersuchungsstrategie erforderlich, welche den Schwerpunkt der Phase A bildet.

Dem bestehenden Verdacht auf Kampfmittelbelastung ist konkret durch eine Historisch-genetische Rekonstruktion der Kampfmittelbelastung (HgR-KM) nachzugehen. Dabei sind u.a. Standortchroniken und Verursachungsszenarien zu erarbeiten sowie Informationen zu bereits durchgeführten Kampfmittelräumungen oder Baumaßnahmen zu beschaffen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und deren nachvollziehbarer Dokumentation wird die Bewertung der möglichen Kampfmittelbelastung der untersuchten Fläche vorgenommen. Innerhalb dieses Prozesses kommt den Fachbehörden bzw. den zugelassenen Unternehmen eine Schlüsselposition zu (siehe auch Kap. 14).

Arbeitsschwerpunkte der Phase A - Beschaffung und Auswertung von Informationen aus diversen Informationsquellen:

  • Archivalien und Akten (Karten, Pläne, Fotos etc.)
  • Luftbilder
  • Sekundärquellen (u.a. Fachliteratur, Fachgutachten)
  • Zeitzeugen
  • Geländebegehungen

Ergebnisse der Phase A -Bewertung des Kampfmittelverdachts und Dokumentation:

  • eindeutige Aussage, ob sich der Verdacht auf Kampfmittel bestätigt hat
  • eindeutige Aussage zur räumlichen, quantitativen und qualitativen Verteilung der Kampfmittelbelastung und der potenziellen Gefahr durch Dokumentation und Kategorisierung der untersuchten Fläche (Kategorie 1 bis 5)
  • klare Empfehlungen zu erforderlichen Folgemaßnahmen

Kann bereits durch die historische Erkundung der Verdacht einer Kontamination durch Kampfmittel ausgeschlossen werden, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Das Ergebnis ist eine Bestätigung „Frei von Kampfmittelverdacht“ (siehe auch Kap. 1.1).

Kampfmittelfreigabe - Hinweis für die Baupraxis:

Das Ergebnis „Frei von Kampfmittelverdacht“ ist durch ein entsprechend aussagekräftiges Gutachten zu begründen. Eine isolierte Feststellung des Ausschlusses des Kampfmittelverdachts ist nicht ausreichend. Allgemein gilt: Der Begründungsaufwand für einen Ausschluss des Verdachtes ist wesentlich höher als die Begründung des Verdachtes. Das Gutachten muss auch die qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Aussage bezüglich der Kampfmittelfreigabe enthalten, denn diese ist die zwingende Voraussetzung für den Baubeginn.

Für die Phase A, Phase B und Phase C gilt gleichermassen:

Kampfmittelfreigabe:

Da Bauunternehmen keine Experten auf dem Gebiet der Kampfmittelerkundung, Kampfmittelräumung sowie der Erstellung und Beurteilung der entsprechenden Gutachten und Schriftstücke sind, benötigen sie mit ausreichendem Vorlauf zu den Bauarbeiten eine qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Kampfmittelfreigabe dahingehend, dass mit den Bauarbeiten unmittelbar begonnen werden kann (siehe Kap. 1.1). Diese ordnungsgemäße Bestätigung muss u.a. unter Berücksichtigung der zu tätigenden Bauarbeiten (Bauverfahren, Eingriffstiefen etc.) und mit eindeutiger Angabe der Bereiche, für die diese Kampfmittelfreigabe gilt (Baubereich), ausgestellt werden (siehe auch Kap. 10).

Zulässiger Hinweis auf sog. Zufallsfunde:

Der Hinweis (sinngemäß) „Es wird darauf hingewiesen, dass trotz fachgerechter Untersuchung und Beräumung nach dem aktuellen Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben nicht auszuschließen ist, dass sich auf den untersuchten Grundstücken weiterhin Kampfmittel befinden (sog. Zufallsfunde).“ ist dabei zulässig und gilt dabei nicht als Einschränkung. Mit dieser Anmerkung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass z.B. aufgrund von physikalischen Grenzen der technischen Erkundungsverfahren und einer eventuell untypischen Lage des Kampfmittels derartige Zufallsfunde auftreten können (siehe Kap. 1.1).

Wurde der Kampfmittelverdacht für das betrachtete Grundstück bestätigt, schließt sich die Phase B an.

Phase B: „Technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung“ in Anlehnung an BFR KMR

Ergeben die in Phase A durchgeführten Untersuchungen einen hinreichenden Verdacht auf eine Kampfmittelbelastung, ist zur konkreten Gefährdungsabschätzung in Phase B eine technische Erkundung durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst/Kampfmittelräumdienst oder durch eine zugelassene Kampfmittelräumfirma durchzuführen. Bei der technischen Erkundung kommen in der Regel geophysikalische Verfahren zum Einsatz.

HINWEIS: Finden Erkundungen auf kontaminierten Flächen (Altlasten) statt, sind die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ sowie die DGUV-Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ einschlägig.

Arbeitsschwerpunkte der Phase B:

  • Durchführung und Auswertung von geophysikalischen Untersuchungen auf relevanten Grundstücksbereichen
  • Untersuchung von Flächen/Punkten in der Regel mittels elektromagnetischer und/oder magnetischer Verfahren und/oder Georadar
  • Anlegen, Untersuchung und Räumung von repräsentativen Testfeldern

Im Zusammenhang mit der Auswahl des geophysikalischen Verfahrens und der Auswertung der Untersuchungsergebnisse ist es erforderlich, Herkunft, Art und Lage der Kampfmittel ebenso wie die Fundumgebung adäquat zu berücksichtigen. So werden beispielsweise Kampfmittel der Artillerie/Infanterie im Regelfall bis 1,5 m unter GOK gefunden. Insbesondere Bodenkampfmittel können auch im Oberbodenbereich liegen. Demgegenüber werden Bombenblindgänger in den meisten Fällen bis 8 m Tiefe, in besonderen Fällen jedoch auch bis 20 m unter GOK gefunden. Die Fundumgebung (z.B. Geologie, Aufschüttungen, Leitungen, Kanaldeckel, Masten, Kabel, sonstige Störkörper) spielt in diesem Zusammenhang insofern eine Rolle, als dass diese die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchungen beeinträchtigen oder sogar verfälschen kann.

Durch das Anlegen, die Untersuchung und ggf. Räumung von repräsentativen Testfeldern werden wichtige Daten für die Gefährdungsabschätzung und für die Ausschreibung der Kampfmittelräumung gewonnen. Da Bombenblindgänger zu unregelmäßig innerhalb einer Verdachtsfläche verteilt sind, eignen sich Testfelder bei Kampfmittelverdacht aufgrund einer Bombardierung jedoch in der Regel nicht.

Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist nur speziell geschulten und zugelassenen Fachunternehmen nach § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) gestattet, dazu zählen Bauunternehmen in aller Regel nicht! Dies gilt insbesondere auch für die Ausführung von Sondierungsbohrungen als Hilfsleistung im Rahmen der Kampfmittelerkundung.

Ergebnisse der Phase B - Gefährdungsabschätzung:

  • Bewertung des Gefährdungspotentials anhand der Ergebnisse der historischen und der technischen Erkundung (Phase A und Phase B) und unter Berücksichtigung konkreter Bewertungsfaktoren, wie z.B.:
    - aktuelle und geplante Nutzung der erkundeten Fläche
    - Sorte, Art, Lage, Menge und Zustand des festgestellten Kampfmittels
    - Möglichkeit der Selbstdetonation/der Detonation durch Fremdeinwirkung
    - Auswirkung einer Detonation auf Schutzgüter
  • einzelfallbezogene Ermittlung des Gefährdungspotentials
  • Gefährdungsabschätzung – Dokumentation und Zuordnung von kampfmittelverdächtigen Flächen (KMVF) und kampfmittelbelasteten Flächen (KMBF) in eine von fünf Kategorien

Bestätigen die Ergebnisse der technischen Erkundung den aus Phase A stammenden Verdacht nicht, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Die Bestätigung „Frei von Kampfmittelverdacht“ wird ausgestellt (siehe hierzu auch Kap. 1.1).

Kampfmittelfreigabe - Hinweis für die Baupraxis:

Das Ergebnis „Frei von Kampfmittelverdacht“ ist durch ein entsprechend aussagekräftiges Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der historischen und technischen Erkundung (Phase A und B) zu begründen. Eine isolierte Feststellung des Ausschlusses des Kampfmittelverdachts ist auch hier nicht ausreichend. Allgemein gilt: Der Begründungsaufwand für einen Ausschluss des Verdachtes ist wesentlich höher als die Begründung des Verdachtes. Das Gutachten muss auch die qualifizierte, verbindliche, eindeutige und einschränkungsfreie Aussage bezüglich der „Kampfmittelfreigabe“ enthalten, denn diese ist die zwingende Voraussetzung für den Baubeginn. Außerdem: Es ist nicht Aufgabe von Bauunternehmen, die Eignung von Konzepten und Verfahren für eine Erkundungsaufgabe fachlich zu beurteilen und zu bewerten. Auch gehören weder die Interpretation von Untersuchungsergebnissen noch eine Gefährdungsabschätzung in den Verantwortungsbereich der bauausführenden Unternehmen. Derartige Tätigkeiten sind ausschließlich Aufgabe von zugelassenen und autorisierten Experten.

Wurde der Verdacht einer Kampfmittelbelastung bestätigt und festgestellt, dass diese eine Gefährdung darstellt und eine Beseitigung erfordert, wird die entsprechende Fläche in Phase C weiterbearbeitet.

Wurde der Kampfmittelverdacht für das betrachtete Grundstück bestätigt, schließt sich die Phase C an.

Phase C: „RÄUMKONZEPT, AUSSCHREIBUNG UND DURCHFÜHRUNG EINER KAMPFMITTELRÄUMUNG“ IN ANLEHNUNG AN BFR KMR

Bestätigen die Ergebnisse der technischen Erkundung den Kampfmittelverdacht, so ist in Phase C mit Bezug zum festgelegten Räumziel die Kampfmittelräumung zu planen, auszuschreiben (Phase C1) und durchzuführen (Phase C2).

HINWEIS: Findet die Kampfmittelräumung auf kontaminierten Flächen (Altlasten) statt, sind die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Kontaminierten Bereichen“ sowie die DGUV-Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ einschlägig.

Phase C1:

Im ersten Schritt werden möglicherweise vorhandene Lücken der technischen Erkundung durch weitere Untersuchungen geschlossen. Ebenfalls sind diesem Schritt spezielle, standortbezogene Untersuchungen zuzuordnen.

Anhand aller vorliegenden Erkundungsergebnisse aus Phase A und B wird ein Räumkonzept erarbeitet, auf dessen Grundlage die Planung, Ausschreibung und Vergabe der gewerblichen Leistungen der eigentlichen Kampfmittelräumung erfolgt.

Dabei können in Abhängigkeit vom festgelegten Räumziel und den Standortbedingungen diverse Räumverfahren zum Einsatz kommen. Neben der visuellen Kampfmittelräumung stehen punktuell oder vollflächig bodeneingreifende und vollmaschinelle Kampfmittelräumverfahren (Volumenräumung/Separation) zur Verfügung. Im Räumkonzept werden verschiedene, geeignete Ansätze jeweils im Hinblick auf technische, zeitliche und wirtschaftliche Kriterien geprüft, um das definierte Räumziel sicher und bestmöglich erreichen zu können.

Grundsätzlich werden nach BFR KMR folgende Lösungsansätze für das festgelegte Räumziel unterschieden:

  • Kampfmittelräumung ohne Einschränkungen – Herstellen der Kampfmittelfreiheit eines Areals nach dem Stand der Technik
  • Kampfmittelräumung mit Einschränkungen in Bezug auf Tiefe, Fläche und/oder Kampfmittelart, hierzu zählt auch die „Baubegleitende Kampfmittelräumung“!
  • Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

Phase C2: Der zweite Schritt der Phase C ist die Durchführung der Kampfmittelräumung auf Grundlage des Räumkonzepts und der Ausschreibungsunterlagen.

Anschließend erfolgt die Übergabe der Kampfmittel an den Kampfmittelbeseitigungsdienst des jeweiligen Bundeslandes oder eine beauftragte gewerbliche Kampfmittelräumfirma, durch welche die abschließende Vernichtung vorgenommen wird.

Die hierbei zu erbringenden Leistungen sind:

  • Herstellung der Räumfähigkeit der Fläche
  • Sondierung und Ortung der Kampfmittel mittels geophysikalischer Verfahren
  • Freilegung, Identifizierung, Bergung und Transport in ein Bereitstellungslager

Arbeitsschwerpunkte der Phase C - Räumkonzept, Ausschreibung und Durchführung der Kampfmittelräumung:

  • Planung der Kampfmittelräumung als Gefahrenbeseitigung mit Hilfe eines Räumkonzeptes
  • Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe der gewerblichen Leistungen für die Kampfmittelräumung
  • Qualitätskontrolle und Abnahme der erbrachten Leistungen

Ergebnisse der Phase C - Dokumentation und Kategorisierung der geräumten Fläche:

  • Dokumentation und finale Kategorisierung der geräumten Fläche mit Bezug auf das Räumziel

Nach Abschluss dieser Phase wird die ordnungsgemäße Bestätigung „Kampfmittelfreiheit“/„Frei von Kampfmitteln“ für die untersuchte Fläche mit Bezug auf das festgelegte Räumziel ausgestellt.

Kampfmittelfreigabe - Hinweis für die Baupraxis:

Anmerkungen dazu finden sich unter Phase A siehe oben.

Zulässiger Hinweis auf sog. Zufallsfunde:

Anmerkungen dazu finden sich unter Phase A siehe oben.

Ausnahmefall

„Baubegleitende Kampfmittelräumung“:

Diese Methode der Kampfmittelräumung ist ein Ausnahmefall und stellt immer das letzte Mittel („Ultima Ratio“) dar, sollte eine planmäßige Erkundung und Räumung nicht möglich sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Bauwerksreste, dichte Leitungsnetze oder künstliche Auffüllungen mit hohen ferromagnetischen Anteilen eine fachgerechte geophysikalische Sondierung unmöglich machen. Die Anwendung dieser Verfahrensweise muss durch eine autorisierte Stelle detailliert und ausführlich fachlich begründet und dokumentiert werden. Die Erfordernis baubegleitender Maßnahmen ist u.a. auf Grundlage einer dokumentierten Untersuchung vor Ort, einer Gefährdungsabschätzung sowie eines Räumkonzeptes unter Berücksichtigung der Verdachtsmomente (z.B. aus HgR-KM) nachzuweisen.

Die baubegleitende Kampfmittelräumung stellt technisch kein eigenständiges Verfahren der Kampfmittelräumung dar. Vielmehr werden die Räumarbeiten zeitlich und örtlich mit den auszuführenden Bauarbeiten zusammengelegt. In diesen Fällen wird die Baustelle oder Teile davon zu einer sog. „Räumstelle“. Es besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (vgl. auch Kap. 14).

Die Leitung der Räumstelle durch die „Verantwortliche Person“ gemäß SprengG obliegt in diesen Fällen der Kampfmittelräumfirma und nicht mehr der Bauleitung des Bauunternehmens! Der Kampfmittelräumer gibt der ausführenden Baufirma die Anweisungen, hat also die unbeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber allen auf der Räumstelle tätigen Personen. Diese Befugnis ergibt sich direkt aus den Schutzvorschriften des § 24 SprengG. Für die durchzuführenden Arbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsmaßnahmen für die Baubeteiligten und Dritte liegt die Haftung bei der „Verantwortlichen Person“.

Verbot:

Die sog. „Bauaushubüberwachung“ oder auch „Baggerwache“ unter Leitung und Verantwortung des Bauunternehmens ist strikt verboten, da sie kein zulässiges Verfahren der „Baubegleitenden Kampfmittelräumung“ darstellt. Denn, die gestellten fachlichen und formellen Anforderungen an die weisungsbefugte „Verantwortliche Person“ gemäß SprengG werden i.d.R. durch Mitarbeiter von Bauunternehmen nicht erfüllt.

Bei allen Bodeneingriffen gilt zwingend: Eine mechanische Beanspruchung der vermuteten Kampfmittel ist unbedingt zu vermeiden. Störpunkte sind bis zur eindeutigen Identifizierung grundsätzlich manuell freizulegen.

Für die „Baubegleitende Kampfmittelräumung“ sind neben den spezifischen Anforderungen gemäß SprengG (v.a. Weisungsbefugnis liegt nicht mehr beim Bauunternehmen) besonders hohe Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B. Maschinentechnik mit besonderer Sicherheitsausrüstung) zu erfüllen. Weiterhin gelten für alle betreffenden Bauarbeiten eigene, in der Regel deutlich geringere kalkulatorische Leistungsansätze. In Fällen, in denen sich die Notwendigkeit einer „Baubegleitenden Kampfmittelräumung“ erst nach Vertragsabschluss ergibt, ändert sich die Vertragsgrundlage wesentlich. Der Vertrag ist diesbezüglich neu zu verhandeln.

Detailliertere Informationen zur Thematik findet man u.a. im Kapitel A-9.4.3 Baubegleitende Kampfmittelräumung der BFR KMR, in Veröffentlichungen der DGUV 201-027 und der ATV DIN 18323 (Kampfmittelräumarbeiten).