Kampfmittelerkundung und Kampfmittelräumung:
Sicherung der Qualität

Blindgänger

8.2

Wenn die Kampfmittelfreigabe nicht durch staatliche Stellen (KMBD, KRD o.ä.) oder entsprechend beauftragte Unternehmen erfolgt, wird den Verantwortlichen dringend empfohlen, die Kampfmittelfreigabe nur durch Unternehmen, Ingenieurbüros o.ä. ausstellen zu lassen, die nachweislich über die Sach- und Fachkunde, Erfahrung/Referenzen, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Kampfmitteln verfügen. Diese müssen weiterhin über eine gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG verfügen. Die Verantwortlichen Personen müssen außerdem die Voraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG erfüllen. Als fachtechnisches Aufsichtspersonal dürfen ausschließlich Personen mit behördlichem Befähigungsschein (§ 20 SprengG) für den Umgang mit Kampfmitteln eingesetzt werden. Weiterhin müssen die vorgenannten Akteure über eine Berufshaftpflichtversicherung (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) verfügen, die Risiken aus Kampfmitteln mit ausreichender Deckungssumme absichert.

Mit Leistungen der Kampfmittelräumung sollten demnach unter Beachtung der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (in einigen Bundesländern erfolgt die Beauftragung von Firmen nur durch den staatlichen Kampfmittelräumdienst) ausschließlich Unternehmen der gewerblichen Kampfmittelräumung beauftragt werden.

Sofern der staatliche Kampfmittelräumdienst des jeweiligen Bundeslandes eine Liste von zugelassenen oder empfohlenen Fachfirmen führt, empfiehlt es sich, eine Firma aus dieser Liste mit den Arbeiten zu beauftragen.

In diesem Zusammenhang wird weiterhin auf folgende Fachvereinigungen verwiesen:

BDFWT - Bund Deutscher Feuerwerker und Wehrtechniker e.V.

DFAB GmbH - Deutsche Feuerwerker Ausbildungs- und Beratungsgesellschaft mbH (Tochterunternehmen des BDFWT)

GKD - Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e.V. - RAL Gütezeichen Kampfmittelräumung (RAL-GZ 901)

BDG - Berufsverband Deutscher Geowissenschaftler e.V. - Zertifikat: „Geprüfte Qualitätsfirma“

ITVA - Ingenieurtechnischer Verband für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V., Arbeitskreis Kampfmittelräumung

 

Eine unabhängige Validierung und Zulassung von Methoden und Systemen für die Kampfmittelräumung gibt es derzeit nicht. Somit obliegt es den Verantwortlichen (Bauherr, Planer, Fachfirmen zur Kampfmittelräumung etc.) sicherzustellen, dass ausschließlich solche Methoden und Systeme zur Anwendung kommen, die für den Einsatzfall geeignet sind.

Hier hat die „Verantwortliche Person“ gemäß §§ 19, 20 SprengG die Entscheidung zu treffen. Die Kampfmittelfreigabe muss nach erfolgter Sondierung, Überprüfung detektierter Verdachtsobjekte und ggf. Räumung vom Unternehmen der Kampfmittelräumung ausgestellt werden.

Es ist dabei u.a. darauf zu achten, dass die entsprechende Kampfmittelfreigabe den in diesem Merkblatt genannten Mindestanforderungen entspricht.

Angebote für die Kampfmittelräumung sind stets kritisch zu prüfen, insbesondere dann, wenn sie unverhältnismäßig günstig sind, oder wesentlich von der Kostenschätzung der Fachplaner oder Vergleichsangeboten abweichen.