Vergaberechtliche Vorgaben für öffentliche Auftraggeber

Straßenbau mit Baumaschine

5

Öffentliche Auftraggeber müssen gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen §§ 97 ff. GWB zwingend das Vergaberecht beachten. Dazu zählen insbesondere die „Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“, also die VOB Teil A, die im Auftrag des DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss) vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V. herausgegeben wird.

Gemäß § 7 bzw. § 7 EG VOB/A müssen deshalb die wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, insbesondere die ausdrücklich angeführten „Boden- und Wasserverhältnisse“, wozu auch eine mögliche Kontamination mit Kampfmitteln zählt, in der Ausschreibung angeführt werden (Abs.1, Nr. 6). Darüber hinaus müssen auch die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 aller VOB/C-Normen „beachtet“ werden (Abs.1, Nr.7).

Über diesen Pflichten steht die Grundpflicht eines jeden öffentlichen Auftraggebers nach Abs.1, Nr. 3: „Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“ Die Pflicht der Beachtung dieser VOB-Vorgaben hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 21. März 2013 (Az: VII ZR 122/11 = IBR 2013, 328) ausdrücklich klargestellt!

Im Klartext: Ein öffentlicher Auftraggeber darf weder die Kampfmitteluntersuchung noch die Folgen aus einem Kampfmittelfund (z.B. Evakuierung der Baustelle, Stillstand, Hilfsmaßnahmen) dem Auftragnehmer überbürden, da er so gegen seine eigenen Vorgaben verstoßen würde! Denn, aus der Verpflichtung zur Beachtung der Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs.1, Nr.7 VOB/A ergibt sich zwingend für den öffentlichen Auftraggeber, dass er entsprechend der General-Norm VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.18, „nach den Erfordernissen des Einzelfalls“ (d.h. immer dann, wenn nicht mit Sicherheit eine Kampfmittelbelastung ausgeschlossen werden kann), folgende Pflicht hat:

„0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.“

Um während der Bauausführung Stillstandszeiten und Nachträge und damit verbundene Mehrkosten zu vermeiden, sollte die „Kampfmittelfreigabe“ für den Baubereich rechtzeitig und mit ausreichendem Vorlauf vor der Ausschreibung und damit deutlich vor der Auftragsvergabe erwirkt werden.